Satzung von E-Zert - Plattform qualifizierte Ernährungstherapie & Ernährungsberatung e.V.

in der Fassung vom 22.10.2023

Präambel

Für Leistungen im Bereich Ernährungsberatung (EB) und Ernährungstherapie (ET) sind die erforderlichen Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen für Anbietende der Leistung (Ausbildung, Hochschulstudium, Fort- und Weiterbildung, Berufs-/Praxiserfahrung) uneinheitlich geregelt. Das Erbringen von Leistungen im Bereich der ET und Prävention (EB) bedarf ein hohes Maß an Professionalität. Entsprechend entstand der Beruf der Diätassistenten zum Ende des 19. Jahrhunderts. Der Gesundheitsfachberuf der Diätassistenten wurde als Heilberuf basierend auf dem Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz, welcher „... die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe" regelt, anerkannt. 1973 wurde ein erstes Berufsgesetz mit bundeseinheitlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnung erstellt und überarbeitet. Neben der berufsfachschulischen Ausbildung der Diätassistenten entwickelten sich über die Jahrzehnte mehr als 60 Studiengänge im Bereich der Ernährungswissenschaften und Oecotrophologie mit ungeregelten Studieninhalten und -schwerpunkten. Bisher existieren keine einheitlichen berufsrechtlichen Regelungen, die einen rechtlichen Rahmen für Anbietende ohne Diätassistentenausbildung ermöglichen.

Im Sinne des Verbraucherschutzes und des Patientenschutzes und der Professionalisierung der Berufsausübung im Bereich ET und EB soll ein jeweils einheitliches Mindest-Qualifikationsniveau der Leistungsanbietenden unabhängig geprüft und nachvollziehbar dokumentiert öffentlich sichtbar gemacht werden. Zur Erbringung dieser Leistung erfolgt die Gründung von E-Zert e. V..

Die Ausgangssituation stellt sich wie nachfolgend beschrieben dar.

Lediglich für das Handlungsfeld Ernährung im Bereich Prävention (§ 20 SGB V) und für die Erbringung des Heilmittels ambulante Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose (Cystische Fibrose-CF) (§ 125 SGB V) sind die Anbieterqualifikationen (im Leitfaden Prävention) bzw. die Zulassungsvoraussetzungen (in Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V) eindeutig definiert. Die Regelungen der Zulassungskriterien von Studienabsolventinnen/Studienabsolventen oecotrophologischer, ernährungswissenschaftlicher oder verwandter Studiengebiete erfolgte auf Basis der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Diätassistenten.

ET für alle anderen Indikationen ist nicht im SGB V verankert. Gemäß § 43 SGB V kann eine Krankenkasse „Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation" und Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke (ET) ganz oder teilweise erbringen oder fördern, wenn dies satzungsgemäß vorgesehen ist. Durchführen dürfen diese Schulungen gemäß der gemeinsamen Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen auf Grundlage § 43 Abs.1 Nr. 2 SGB V Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss im Bereich Ernährung (Diätassistent/Diätassistentin, Oecotrophologe/Oecotrophologin (Ernährungswissenschaftliche Ausrichtung mit Abschluss Diplom, Master oder Bachelor), Ernährungswissenschaftler/Ernährungswissenschaftlerin (mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master ), die in den zur Anwendung kommenden Ernährungsinterventionen geschult sind.

Bei den Krankenkassen ist es bislang gängige Praxis, die Vorlage eines ursprünglich für die Prävention geforderten und konzipierten Zertifikats (z. B. von DGE, QUETHEB, UGB, VDD, VFED, VDOE) als Nachweis für die Qualifikation von Anbietenden ernährungstherapeutischer Leistungen als ausreichend anzusehen, sie anzuerkennen und die Leistungen zu bezuschussen.

Neben dem Erwerb von Zertifikaten bieten alle genannten Anbieter (DGE, QUETHEB, UGB, VDD, VFED, VDOE) Suchplattformen für ihre Zertifikatsinhaber an. Die Vielzahl der existierenden Plattformen ist sowohl für die Anbietende von EB und ET als auch für Nutzende dieser (Ärzte, Krankenkassen und Patienten) herausfordernd und intransparent. Für Patientinnen/Patienten sind Anbietende schwer auffindbar, für letztere bedeutet die Präsenz auf verschiedenen Plattformen einen hohen Aufwand (Kosten, Zeit zur Aktualisierung der Daten).

Die Gründung von E-Zert e.V. erfolgt mit der Absicht einer Verbesserung der Situation sowohl für Nutzende der Leistungen als auch für die Anbietenden dieser durch die Schaffung von Transparenz, Bündelung von Information und Unabhängigkeit von Verbandsinteressen.

Inhalt

Präambel

§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Zweck des Vereins

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Geschäftsführung

§ 14 Zertifizierungskommission

§ 15 Beirat

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

§ 17 Haftung

§ 18 Schriftform

§ 19 Salvatorische Klausel

Name Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    „E-Zert - Plattform qualifizierte Ernährungstherapie & Ernährungsberatung e. V." und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 89547 Gerstetten.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung, insbesondere gemäß § 52 Absatz 2.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist

    a. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

    b. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie der Patientenberatung und des Patientenschutzes.

    c. eine hochwertige Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ernährungstherapeutischer Interventionen.

    d. den Ausbildungs- und Qualitätsstandard für die Leistungserbringenden in der ET und EB zu prüfen und zu bescheinigen. Die Grundlage dieser Prüfung bilden die Zulassungsvoraussetzungen, die von den maßgeblichen Verbänden auf Grundlage des Diätassistentengesetzes (DiätAssG) bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung, mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (G-KV) vereinbart worden sind.

    e. die Anbieterqualifikation sowie die geleistete Fortbildung für Patienten/Ärzte/Krankenkassen sichtbar zu machen.

    f. die Förderung der Qualitätssicherung in der ET, EB und der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

    g. den Rahmen für die Zertifizierung von Fortbildungen festzulegen und diese Veranstaltungen, sofern sie die Kriterien erfüllen, zu akkreditieren und die Fortbildungsnachweise nach den Vorgaben zu erteilen.

    h. bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie dem Nachweis der Evaluation und Qualitätssicherung zu beraten und zu unterstützen.

  2. Der Verein kann sich Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene anschließen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen und ist der Interprofessionalität verpflichtet.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere (nicht abschließend) durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    A. Zertifizierung von qualifizierten Leistungsanbietenden ET auf Basis der Zulassungsvoraussetzungen im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie durch eine unabhängige Zertifizierungskommission.

    B. Zertifizierung von qualifizierten Leistungsanbietenden EB gemäß den jeweils gültigen Standards des Leitfaden Prävention durch eine unabhängige Zertifizierungskommission.

    C. öffentlich sichtbare, zugängliche Registrierung von qualifizierten Leistungsanbietenden ET und EB.

    D. transparente, nachvollziehbare Überprüfung von Fortbildungsangeboten durch eine unabhängige Zertifizierungskommission.

    E. die einheitliche und unabhängige Überprüfung und Bepunktung von Fortbildungsveranstaltungen.

    F. öffentlich sichtbare, zugängliche Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen auf einer Online-Plattform.

    G. Bildung eines Forums aller Institutionen und Fachleute, die den Vereinszweck unterstützen und fördern.

    H. Unterstützung und Beratung bzgl. der Zertifizierung und zu Fortbildungsmöglichkeiten.

    I. Informationsveranstaltungen für Verbraucher*innen/Patient*innen.

    J. Umsetzung einer transparenten und nachvollziehbaren Informationspolitik im Bereich ET und EB.

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind

    a. die Gründungsmitglieder

und können sein

b. natürliche und juristische Personen, deren Mitgliedschaft dem > Vorstand für den Verein und seinem Zweck und Interesse von > besonderem Vorteil erscheint.

  1. Fördernde Mitglieder können sein

    a. Behörden, Körperschaften, Verbände, Kammern, Stiftungen, die auf dem Gebiet der wissenschaftlich fundierten ET und Prävention (EB) einschließlich Gesundheitsförderung tätig sind,

    b. natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Eine Mitgliedschaft kann weder auf andere übertragen, noch vererbt werden.

  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ausschließlich und endgültig. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

  4. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (vgl. § 6 Absatz 3)
    -- auch nachträglich -- sind Personen, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in § 3 genannten Zielen stehen.

  5. Für den Ausschluss zuständig ist der Vorstand.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen. Alle anderen Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und den dort stattfindenden Diskussionen teilnehmen.

  2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, insbesondere auch die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.

  3. Wohnortwechsel, Änderung der Anschrift, Veränderungen des Familienamens und Änderungen von Kommunikationsdaten sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.

  4. Der Verein kann die Daten der Mitglieder erheben, verwalten, auswerten und für vereinsinterne Zwecke nutzen. Er kann die Daten an Dritte unter Beachtung des Bundesdatenschutzes übermitteln, soweit es für die Zwecke und Ziele des Vereines erforderlich oder unter Beachtung und Abwägung der Interessen des Mitglieds förderlich ist. Widerspricht das Mitglied der Weitergabe seiner Daten an Dritte, ist eine solche ausgeschlossen.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    a. mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit Wegfall der Rechtsfähigkeit,

    b. durch freiwilligen Austritt,

    c. durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen trotz Abmahnung durch den Vorstand gröblich verstoßen hat bzw. verstößt, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Entscheid ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Entscheid über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Briefes (Einwurfeinschreiben) bekannt zu machen.

  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der bis dahin bestehenden finanziellen Verpflichtungen. Jeglicher Anspruch auf sonstige Leistungen des Vereins erlischt mit der Mitgliedschaft. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat das sofortige Erlöschen aller Mitgliedsrechte zur Folge. Vereinseigentum muss bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückgegeben werden.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und neben den in der Satzung im Übrigen genannten Aufgaben originär zuständig für folgende Angelegenheiten:

    a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

    b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

    c. Wahl zweier Kassenprüfer;

    d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

    e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

  2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Höchstes Organ von E-Zert e. V. ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist entweder im Präsenzverfahren, im virtuellen Verfahren oder als Hybridversammlung (Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung) durchzuführen.

  2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

  3. Den Mitgliedern wird bei der virtuellen Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung, Gewährleistung der Zugangsberechtigung, der Rede- und Fragerechte und Ausübung des Stimmrechts können in einer Versammlungsordnung geregelt werden. Der Vorstand ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Versammlungsordnung. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (Software, technischer Dienstleister) legt der Vorstand durch Beschluss fest.

  4. Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder in Textform bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedem Mitglied steht es frei, eigene Tagesordnungspunkte anzumelden, die jedoch dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen müssen und an die Mitglieder mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung versandt sein müssen.

  6. Zu der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie die Mitglieder des Beirats zu laden und haben ein Teilnahmerecht.

  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss von ihm einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss bzw. dem Wahlleiter zu übertragen.

  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

  3. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Stimmkarten, Handzeichen oder durch elektronische Ausübung des Stimmrechts. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

  4. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine (1) Stimme.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  8. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  9. Für Wahlen gilt folgendes:

    a. Wahlen erfolgen geheim per Stimmzettel oder durch elektronische Ausübung des Stimmrechts.

    b. Der Vorstand hat mindestens vier Wochen vor der Einladung zu der Mitgliederversammlung, auf der eine Wahl stattfinden soll, alle Mitglieder aufzufordern, Kandidaten, auch sich selbst, für die zu besetzenden Ämter zu benennen.

    c. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst einen Wahlleiter, der kein Vereinsmitglied sein muss. Dieser kann sich einen oder mehrere Assistenten bestimmen, die ebenfalls keine Vereinsmitglieder sein müssen. Wahlleiter und Assistenten bilden den Wahlausschuss. Der Wahlleiter bestimmt einen seiner Assistenten zum Protokollanten des Wahlvorgangs. Das Protokoll über die Wahlen ist vom Wahlleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Verwahrung in den Unterlagen des Vereins zu übergeben.

    d. Es werden vom Wahlausschuss Stimmzettel an alle stimmberechtigten Mitglieder verteilt, die die Namen sämtlicher in der Einladung genannten Kandidaten enthalten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Ämter zu vergeben sind. Es sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen zur Besetzung des bzw. der offenen Ämter auf sich vereinigen. Haben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten und stehen nicht mehr für jeden von den Kandidaten ein Amt zur Verfügung, erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl, bei der wieder jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen hat wie Ämter zu besetzen sind.

  10. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern ein solcher angenommener Antrag inhaltlich eine Beschlussfassung zum Ziel hat, kann eine solche nur erfolgen, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder wirksam vertreten sind und keiner der Beschlussfassung widerspricht.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Alle Mitglieder sollten bis spätestens einen Monat nach der Versammlung die Möglichkeit haben das Protokoll online einzusehen. Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls sind innerhalb von einem Monat nach Bereitstellung schriftlich und substantiiert dem Vorstand mitzuteilen. Hilft der Vorstand dem Einwand ab, teilt er die Änderung allen Mitgliedern mit. Hilft der Vorstand dem Einwand nicht ab, legt er das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem rechnungsführenden Vorstand.

  2. Der Vorstand organisiert sich selbst. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die einzelnen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche seiner Mitglieder sowie die Entscheidungsfindung festgelegt werden. Ziffer 4 bleibt unberührt.

  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Ausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten und auf Wunsch des Vorstands Empfehlungen für Entscheide des Vorstands aussprechen.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

  5. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden. Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Vereinszweck inhaltlich ändern. Der Vorstand muss die Mitglieder aber alsbald davon in Kenntnis setzen.

  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    a. Vertretung des Vereins im Außenverhältnis,

    b. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,

    c. Ausarbeitung und Festlegung von Strategien zur Erfüllung des Vereinszwecks und Verfolgung der Vereinsziele,

    d. Definition, Erarbeitung und Weiterentwicklung der im Vereinszweck genannten Richtlinien und Standards für die Struktur- und Prozessqualität,

    e. Festlegung der Vereinspolitik gemäß der Satzung des Vereins,

    f. Leitung der Mitgliederversammlung,

    g. Bestellung, Abberufung und Überwachung von Geschäftsführern,

    h. Einsetzung von Ausschüssen und Überwachung von deren Arbeit,

    i. Einsetzung der Zertifizierungskommission, Ernennung und Abberufung von deren Mitgliedern,

    j. Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans für das folgende Jahr mit jeweils einer Planung für weitere zwei Jahre,

    k. Erstellung Jahresbericht für die Mitglieder,

    l. Befreiung von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags in begründeten Einzelfällen.

  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatz für das scheidende Vorstandsmitglied für den Rest der regulären Amtsperiode. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über Bestätigung oder Ablehnung dieses Ersatzmitglieds. Im Falle der Ablehnung wählt die Mitgliederversammlung ein anderes Ersatzmitglied für den Rest der regulären Amtsperiode.

  9. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit abberufen werden. Eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied ist jederzeit gegenüber dem Vorstand möglich.

Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer kontrollieren die Buchführung des Vereins. Sie sind zur uneingeschränkten Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen des Vereins berechtigt. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  2. Die Kassenprüfer berichten bei der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

  3. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung insbesondere der nachgenannten Aufgaben eine Geschäftsführung mit einem oder mehreren Geschäftsführern einsetzen.

  2. Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:

    a. Führung der operativen Geschäfte,

    b. Erledigung des laufenden Zahlungsverkehrs,

    c. Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen,

    d. Zuarbeit für den Vorstand,

    e. Kommunikation mit dem Beirat,

    f. Leitung der Geschäftsstelle,

    g. Unterstützung der Zertifizierungskommission,

    h. Organisation von Veranstaltungen.

  3. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, der Geschäftsführung weitere Aufgaben zu übertragen oder ihr Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand entsprechend dessen Vorgaben.

  4. Der bzw. die Geschäftsführer werden vom Vorstand bestellt bzw. abberufen.

  5. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer durch gesonderte schriftliche Vollmacht ermächtigen, im Rahmen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben den Verein im Außenverhältnis zu vertreten.

Zertifizierungskommission

  1. Der Vorstand setzt eine Zertifizierungskommission ein, deren Aufgabe ist es, Leistungsanbieter*innen im Bereich EB (Prävention) und ET, die die Zertifizierung beantragen, auf Erfüllung und aufrecht Erhaltung der geforderten Standards zu überprüfen.

  2. Mitglieder der Zertifizierungskommission müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand ernennt die Mitglieder nach seinem freien und pflichtgemäßen Ermessen bzw. beruft sie ab. Die Kommission sollte paritätisch besetzt sein und es sollte mindestens je einen Vertreter der gründenden Verbände umfassen.

  3. Die Zertifizierungskommission arbeitet unabhängig, eigenverantwortlich und ist nicht weisungsgebunden. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Arbeit, so kann bzw. nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand einen externen Prüfer mit der Überprüfung beauftragen. Dieser berichtet dann dem Vorstand und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung.

Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat.

  2. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für zwei Jahre ernannt. Mitglieder des Beirats sollen hilfreich und/oder förderlich für die Interessen des Vereins bzw. die Arbeit des Vorstands sein. Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Vorstands eine Beitragsordnung geben.

  3. Der Beirat wird nur auf Anfrage bzw. Anforderung durch den Vorstand tätig entweder als Gremium oder durch einzelne Beiratsmitglieder entsprechend der Aufgaben- bzw. Fragestellung.

  4. Eine Abberufung eines Beiratsmitglieds sowie eine Amtsniederlegung sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Begründung.

  5. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder des Vereins Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen des Beirats zu laden.

  6. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  7. Die Mitglieder des Beirats sollen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer 3/4-Mehrheit beschließen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V. bzw. deren Rechts- oder Vermögensnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat bzw. haben.

Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen.

  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

  3. § 31a und § 31b BGB bleiben unberührt.

Schriftform

Soweit nach Gesetz oder Satzung nicht ausdrücklich Schriftform oder eine andere Form gefordert ist, genügt zur Wahrung der Form die Textform im Sinne des § 126b BGB.

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahekommt. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

  2. Sind Bestimmungen dieser Satzung auslegungs- oder ergänzungsbedürftig, erfolgt die Auslegung oder Ergänzung unter weitest gehender Berücksichtigung von Zweck, Inhalt und Geist der Satzung sowie dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder, hätten sie die Auslegungs- bzw. Ergänzungsbedürftigkeit erkannt.

  3. Für den Fall von Regelungslücken gilt vorstehender Absatz entsprechend.